(djd) Beim Kauf eines Gebrauchtwagens kann man im Vergleich zum Neuwagen viel Geld sparen. Doch oftmals entpuppt sich das vermeintlich attraktive Angebot als Fehlkauf, da Mängel verschwiegen oder im Kaufvertrag nicht alle wichtigen Aspekte berücksichtigt wurden.
Händler oder Privatperson?
Kauft man einen Gebrauchtwagen vom Händler, sollte man auf sein Verhalten achten: "Drängt er zum schnellen Kauf oder kann er wenig zum angebotenen Auto sagen, sollte man vorsichtig sein", so Christian Teppe, Roland-Partneranwalt aus der Hamburger Kanzlei Teppe Rechtsanwälte. Sicherheit in puncto Seriosität könnten bestimmte Qualitätsnachweise bieten. "Der Kauf beim Händler hat den Vorteil, dass man nicht nur Anspruch auf bis zu zwei Jahre Gewährleistung hat, sondern oft auch noch zusätzliche Garantieleistungen oder günstige Finanzierungsmöglichkeiten erhält."
Wer seinen Gebrauchten von einer Privatperson kauft, kann möglicherweise einen günstigeren Preis erzielen. Dafür verzichtet man hier auf Garantie- und Gewährleistungsansprüche. Die meisten Privatverkäufer versehen die Verträge mit der Klausel "gekauft wie gesehen". Damit, so Teppe, werde aber lediglich die Gewährleistung für offensichtliche Mängel ausgeschlossen: "Dazu zählen etwa Kratzer oder Beulen. Versteckte Mängel zählen nicht dazu und rechtfertigen damit eine Gewährleistungshaftung oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung."
Beim Internetkauf eines Gebrauchten besteht grundsätzlich kein Unterschied zum Kauf vom Händler oder von einer Privatperson. "Man hat die gleichen Rechte wie beim normalen Kauf", so Teppe. Am besten drucke man sich das Online-Angebot aus, damit man den versprochenen Zustand des Autos schwarz auf weiß habe, auch wenn das Angebot bereits gelöscht sei. Unter www.jurbuy.de etwa gibt es im Übrigen die Möglichkeit, sich gegen Rechtsstreitigkeiten rund um einen einmaligen Autokauf zu schützen.
Von der Probefahrt bis zum Kaufvertrag
Der potenzielle Autokäufer sollte das Auto gründlich begutachten und eine Probefahrt machen, am besten mit Zeugen. Kommt es dann zum Kauf, sollte man den Kaufvertrag sorgfältig lesen und schriftlich abschließen. Manche Händler versuchen etwa trotz der gesetzlichen Pflicht, die Gewährleistung oder Haftung im Kaufvertrag auszuschließen. "Solche Klauseln haben keine Gültigkeit", so Teppe. Auch auf Vollständigkeit sollte der Kaufvertrag geprüft werden: So müssen mitverkauftes Zubehör, Zusatzausstattungen und bekannte Mängel zu Beweiszwecken aufgeführt werden. Zudem sollte man sich vergewissern, dass alle notwendigen Dokumente, vor allem die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, ausgehändigt wurden.
Mängel nach dem Kauf: Was nun?
Das neu erworbene gebrauchte Auto steht in der Garage und kurze Zeit später streikt der Motor. Was ist nun zu tun? "Der Käufer sollte diese Mängel sofort dem Verkäufer mitteilen. Wenn er sie wissentlich verschwiegen hat, stellt dies einen Anfechtungsgrund dar", rät Christian Teppe, Roland-Partneranwalt aus der Hamburger Kanzlei Teppe Rechtsanwälte. Waren die Mängel dem Verkäufer allerdings nicht bekannt, hat er das Recht, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Passiert das nicht, kann der Käufer den Preis mindern oder sogar ganz vom Kauf zurücktreten.