Missionsschwestern vom Heiligsen Herzen Jesus von Hiltrup Altenhilfe-Zentrum - Langzeitpflege und Altenhilfe-Zentrum - Kurzzeitpflege

Straße: Westfalenstraße 107
Plz/Ort: 48165 Münster

Telefon: 02501 - 173570
Telefax: 02501 - 173405
Web: www.msc-hiltrup.de

Neukundenaufnahme: bitte telefonisch erfragen
Letzte Überprüfung und/oder Aktualisierung: 05.09.2021 - 12:30

Beschreibung

Kurzzeitpflege

Für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen zu sein, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt – hierfür besteht im Altenhilfe-Zentrum der Missionsschwestern die Möglichkeit, die 20 eigens dafür vorgehaltenen Kurzzeitpflegeplätze zu nutzen. Hier sorgen wir für Sie, wenn Ihre Angehörigen verhindert sind, wenn Sie nach einem Krankenhaus noch nicht nach Hause können oder während Sie auf eine Zusage einer stationären Einrichtung warten.

Wenn Sie zu uns kommen...

Neben den Gründen, die dazu führen Kurzzeitpflege zu benötigen, entstehen eine Reihe von Fragen, Gefühlen, Sorgen und der Wunsch nach Sicherheit. Die Fragen zu Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten sind für den Laien selbst schwer zu beantworten. Daher berät Sie die Heimleitung der Einrichtung gerne und gibt Ihnen Informationen, ob und welche Finanzierungsmöglichkeiten bestehen. Mit folgenden Information möchten wir Ihnen erste Antworten geben.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege setzen sich aus vier Kostenarten zusammen, die in einen Tagessatz zusammengefasst, abgerechnet werden:

  • Pflegekosten
  • Umlage Altenpflegeausbildung
  • Investitionskosten
  • Unterkunft und Verpflegung

Hier finden Sie unsere aktuellen Pflegesätze / Kosten in einer Übersicht.

Der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege besteht bei allen anerkannten Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5. Dann übernimmt die Pflegekasse 1612,- € pro Kalenderjahr für Kurzzeitpflege. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 43 b SGB XI, erhalten diese Leistungen auch bei Pflegegrad 1. Dieses muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Von dort wird ein Bewilligungsbescheid ausgestellt. Die meisten Kommunen in NRW übernehmen bei Kurzzeitpflege den Investiti­onskostenanteil (z. B. Münster, Coesfeld, Warendorf, Steinfurt). Bei Bewohnern anderer Kommunen – insbesondere außerhalb von NRW - und bei Aufenthalten von über 28 Tagen muss erfragt werden, ob und wie lange die Kostenübernahme besteht. Auch hier gilt: Der Anspruch besteht nur bei Pflegegrad 2 oder höher. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Bewohner selber zu tragen. Eine Ausnahme besteht für Empfänger von Sozialhilfe. Hier muss jedoch vor Aufnahme Rücksprache mit dem Sozialhilfeträger gehalten werden.

Macht ihre private Pflegeperson (die keine nahe Angehörige ist) Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege, bis zu 1612,- € pro Kalenderjahr. Außerdem kann bis zu 50 % des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege zusätzlich zur Verhinderungspflege eingesetzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege von bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.  Der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden.

Wenig bekannt ist bislang, dass die Kosten durch zusätzliche Betreuungsleistungen aufgestockt werden können. Für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten Pflegebedürftige einen monatlichen Betrag in Höhe von 125 Euro. Diese Beträge können im Rahmen einer Kurzzeitpflege für die Unterbringungskosten verwendet werden.

Auch ohne anerkannten Pflegebedürftigkeit besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn durch eine Krankheit oder einen Unfall eine plötzliche - zeitlich befristete - Pflegebedürftigkeit eintritt. Die Voraussetzungen für Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad unterscheiden sich allerdings von denen mit Pflegegrad. Die Kostenübernahme für Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad erfolgt über die Krankenkasse. Sie bezieht sich nur auf die Pflegeleistungen, der Satz entspricht der Leistung mit Pflegegrad. Alle anderen Kosten müssen selbst getragen werden.

Die Kostenübernahme privatversicherter Personen sind sehr unterschiedlich. Wir raten den Bewohnern / Angehörigen, dies direkt mit den Versicherungen zu klären.

Eine vorzeitige Entlassung führt nicht zu einer stillschweigenden Vertragsauflösung. Besteht der Wunsch einer Entlassung vor Vertragsablauf, ist mit der Heimleitung Rücksprache zu halten, ob das betreffende Zimmer nachbelegt werden kann.

Besondere Leistungen

  • Vollstationäre Pflege
  • Intensivpflege
  • Verhinderungspflege
  • Betreutes Wohnen
  • Kurzzeitpflege
  • Tagespflege
  • Nachtpflege
  • Heimbeatmung
Angaben ohne Gewähr

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