Nachbarschaftshilfe Wörthsee e. V.
Straße: Etterschlager Straße 46
Plz/Ort: 82237 Wörthsee - Steinebach
Telefon: 08153 - 8788
Telefax: 08153 - 9788
Web: www.nbh-woerthsee.de
Einsatzgebiet: ca. 6 KM
Neukundenaufnahme: bitte telefonisch erfragen
Beschreibung
Nachbarschaftshilfe Wörthsee
Wir sind ein gemeinnütziger, überkonfessioneller und überparteilicher Verein, der seit 1972 im sozialen Bereich in der Gemeinde Wörthsee tätig ist. Wir bieten Hilfe und Pflege schon traditionell, drüber hinaus aber auch Angebote für alle Altersklassen. Unser Dachverband ist der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV).
Die Vereinsgründung erfolgte im November 1972. Eine kleine Gruppe engagierter Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde fand sich zusammen, sie kümmerten sich im wahrsten Sinne des Wortes „Nachbarschaftshilfe“ um den alleinstehenden, alten und kranken Nachbarn und wurden helfend tätig bei Alltagsnöten in Familien und bei der Kinderbetreuung.
Im Jahre 1978 folgt die Gründung des ambulanten Pflegedienstes. Es begann mit der Betreuung von wenigen Patienten. Heute ist unser Pflegedienst die größte Abteilung der Nachbarschaftshilfe und bietet mit seinem Fachpersonal den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde professionelle Hilfe an. Jedoch sind wir im Laufe der Jahre zu einer Einrichtung geworden, an der auf irgendeine Weise fast jeder Bürger teilhaben kann. Mit weiteren neuen Ideen und Angeboten und getreu dem Motto „Jeder für Jeden“ möchten wir auch in Zukunft offen sein für die Belange und Bedürfnisse der Bewohner der Gemeinde Wörthsee im Rahmen unserer Möglichkeiten.
Aus den 18 Mitgliedern im Jahre 1972 sind heute über 450 geworden. Wenn auch Sie die Nachbarschaftshilfe unterstützen wollen, würden wir uns über Ihre Mitgliedschaft freuen: Beitragsgebühr 20 €/Jahr.
Beitrittserklärung m. SEPA
Satzung (PDF)
Besondere Leistungen
- Intensivpflege
- Verhinderungspflege
- Betreutes Wohnen
- 24 Stunden Pflege
- Kurzzeitpflege
- Tagespflege
- Nachtpflege
- Heimbeatmung
kontakt@nbh-woerthsee.de · https://www.nbh-woerthsee.de
im Bundesland
§ 114 Abs. 1 SGB XI am 19.02.2024