(dtd) Die kostenlose Abschlepphilfe gehört zu den beliebten Services, die Automobilclubs ihren Mitgliedern anbieten. Allerdings kann man sich nicht immer darauf verlassen. Vor allem dann nicht, wenn Alkohol im Spiel ist.
Unfälle können jederzeit und überall passieren. Sie sind immer ein Drama. Wer damit konfrontiert wird, freut sich üblicherweise über jede Dienstleistung, die ein Automobilclub für solche Fälle anbietet. Allerdings gelten diese nicht für jeden Fall - wie bei unerlaubtem Alkoholkonsum. Ein Beispiel dafür ist eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom Februar 2016, das vom Deutschen Anwaltsverein publiziert wurde.
Was war geschehen? Ein Mitglied eines großen deutschen Automobilclubs hatte einige alkoholisierte Drinks zu viel getrunken und war mit 1,41 Promille im Blut zu schnell unterwegs. Er kam von der Fahrbahn ab und stieß mit einem parkenden Auto zusammen. Sein Auto wurde abgeschleppt. Zunächst reichte er die Kosten in Höhe von 246,76 Euro bei seiner Vollkaskoversicherung ein.
Als diese sich weigerte, für den Abschleppdienst aufzukommen, wandte er sich mit derselben Forderung an seinen Automobilclub. Als er auch hier ein "Nein" als Antwort bekam, ging er in die nächste Runde und erhob Klage. Seine Begründung: Er sei zuvor nicht von seinem Automobilclub über diese Einschränkung in der Dienstleistung informiert worden.
Das Amtsgericht München gab dem Automobilclub Recht. In diesem Fall hatte der Fahrer durch den übermäßigen Alkoholkonsum den Unfall verursacht und damit gegen seine Pflichten verstoßen. Gleichzeitig sei der Automobilclub dazu berechtigt, die Übernahme von Kosten seiner Mitglieder bei groß fahrlässigen und vorsätzlich herbeigeführten Unfällen auszuschließen. Es gäbe keinen Grund, die Einschränkung der Mitgliedschaftsbedingungen inhaltlich zu beanstanden. Wer Mitglied in einem Automobilclub wird, ist verpflichtet, sich über seine Rechte zu informieren.