(dtd) Die kostenlose Abschlepphilfe gehört zu den beliebten Services, die Automobilclubs ihren Mitgliedern anbieten. Allerdings kann man sich nicht immer darauf verlassen. Vor allem dann nicht, wenn Alkohol im Spiel ist.

UnfĂ€lle können jederzeit und ĂŒberall passieren. Sie sind immer ein Drama. Wer damit konfrontiert wird, freut sich ĂŒblicherweise ĂŒber jede Dienstleistung, die ein Automobilclub fĂŒr solche FĂ€lle anbietet. Allerdings gelten diese nicht fĂŒr jeden Fall - wie bei unerlaubtem Alkoholkonsum. Ein Beispiel dafĂŒr ist eine Entscheidung des Amtsgerichts MĂŒnchen vom Februar 2016, das vom Deutschen Anwaltsverein publiziert wurde.

Was war geschehen? Ein Mitglied eines großen deutschen Automobilclubs hatte einige alkoholisierte Drinks zu viel getrunken und war mit 1,41 Promille im Blut zu schnell unterwegs. Er kam von der Fahrbahn ab und stieß mit einem parkenden Auto zusammen. Sein Auto wurde abgeschleppt. ZunĂ€chst reichte er die Kosten in Höhe von 246,76 Euro bei seiner Vollkaskoversicherung ein.

Als diese sich weigerte, fĂŒr den Abschleppdienst aufzukommen, wandte er sich mit derselben Forderung an seinen Automobilclub. Als er auch hier ein "Nein" als Antwort bekam, ging er in die nĂ€chste Runde und erhob Klage. Seine BegrĂŒndung: Er sei zuvor nicht von seinem Automobilclub ĂŒber diese EinschrĂ€nkung in der Dienstleistung informiert worden.

Das Amtsgericht MĂŒnchen gab dem Automobilclub Recht. In diesem Fall hatte der Fahrer durch den ĂŒbermĂ€ĂŸigen Alkoholkonsum den Unfall verursacht und damit gegen seine Pflichten verstoßen. Gleichzeitig sei der Automobilclub dazu berechtigt, die Übernahme von Kosten seiner Mitglieder bei groß fahrlĂ€ssigen und vorsĂ€tzlich herbeigefĂŒhrten UnfĂ€llen auszuschließen. Es gĂ€be keinen Grund, die EinschrĂ€nkung der Mitgliedschaftsbedingungen inhaltlich zu beanstanden. Wer Mitglied in einem Automobilclub wird, ist verpflichtet, sich ĂŒber seine Rechte zu informieren.